BayVGH bestätigt Entscheidung zum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute in einem Beschwerdeverfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtszum Feuerwerksverbot auf privaten Flächen in Augsburg bestätigt.
Mit Allgemeinverfügung vom 15. Dezember 2020 hat die Stadt Augsburg u.a. das
Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf allen privaten Flächen im Stadtgebiet untersagt. Mit einem Eilantrag, haben sich die Antragsteller erfolgreich gegen diese Untersagung gewandt. Die Antragsgegnerin
legte gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof ein.
Nach der Entscheidung des für das Infektionsschutzrecht zuständigen 20. Senats, rechtfertige das Beschwerdevorbringen der Stadt Augsburg keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht weise zu Recht
darauf hin, dass aufgrund der geltenden Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen
keine darüberhinausgehenden Kontakte und Ansammlungen zu befürchten seien, die durch das streitgegenständliche Feuerwerksverbot unterbunden werden
könnten. Es handele sich bei dem über die Regelungen der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) hinausgehenden Feuerwerksverbot nicht um eine infektionsschutzrechtlich „notwendige“ und damit verhältnismäßige Maßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.
Sollten durch das Verbot dagegen Verletzungen durch das Abfeuern von Feuerwerkskörpern verhindert werden, um die Funktionsfähigkeit von Krankenhäusern
und sonstigen Einrichtungen des Gesundheitssystems vor weiteren Belastungen
zu schützen, so hätten nach Ansicht des Senats sprengstoffrechtliche Regelungen den Anwendungsvorrang. Ein solches Verbot sei in den bundesrechtlichen
Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes und der hierzu erlassenen Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) jedoch nicht vorgesehen. Für das
Jahr 2020 sei zwar ein generelles Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk an Verbraucher, jedoch kein allgemeines Verwendungsverbot eingeführt worden.
Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.
BayVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2020 (Az. 20 CS 20.3139)

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den BayVGH nicht bindet.

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