Nächtliche Ausgangsperre im Landkreis Ansbach entfällt ab 18.02.2021 – neue Regelungen für Schul- und Kitabetrieb ab 22.02.2021

Ab Donnerstag, den 18. Februar 2021, wird die nächtliche Ausgangssperre im Landkreis Ansbach per Bekanntmachung aufgehoben. Gemäß der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt die nächtliche Ausgangssperre nur noch in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 100 innerhalb der letzten sieben Tage überschritten wurde. Im Landkreis Ansbach wurde der Wert zuletzt am Mittwoch, den 10. Februar 2021, überschritten. An den darauffolgenden sieben Tagen lagen die Werte laut Daten des Robert-Koch-Instituts durchgehend unter dem Wert von 100.

Die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sind hiervon nicht tangiert und gelten auch während der Unterschreitung des Inzidenzwertes unverändert fort.

Es liegen zudem die Voraussetzungen der § 18 Abs. 1 Satz 5, § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 2 der 11. BayIfSMV vor (7-Tage-Inzidenz überschreitet nicht den Wert von 100), die am 22. Februar in Kraft treten.

Das bedeutet, dass in folgenden Schulen Präsenzunterricht stattfinden kann, soweit der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann:
1.  an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschulen,
2. an den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Förderzentren einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie an weiteren Jahrgangsstufen der Förderzentren
in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und weiterer Förderbedarf sowie Hören und weiterer Förderbedarf,
3. an den Schulen für Kranke in Abstimmung mit den Kliniken und
4. in den Abschlussklassen der übrigen Schulen nach Satz 1


Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden erfolgt Wechselunterricht.

Für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist der Betrieb ebenso ab 22.02.2021 unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die jeweiligen Träger haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygieneplans auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.
2. Die Betreuung erfolgt in festen Gruppen.

Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind ab 22.02.2021 wieder in Präsenzform erlaubt, insofern der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann.

Überschreitet der Inzidenzwert erneut den Wert 100, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes Ansbach. Ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag findet nur noch Distanzunterricht statt (für Abiturientinnen und Abiturienten mit Abschlussprüfungen 2021 und Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen mit zeitnahen Abschlussprüfungen kann Wechselunterricht zulässig sein), sind die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen geschlossen und Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung in Präsenzform nicht mehr zulässig.
Quelle: Landratsamt Ansbach
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