Fehlstart bei Gaststätteneröffnung

Heilsbronn – Zu früh gestartet ist ein gastronomischer Betrieb, weil er bereits Gäste bewirtete, obwohl die hierfür erforderliche gaststättenrechtliche Erlaubnis noch fehlte. Zudem war die Zulassung eines dort aufgestellten Geldspielautomaten abgelaufen, was an dem Datum des Prüfsiegels erkennbar war. Auch der Hinweis auf die Vorschriften des Jugendschutzes war nicht öffentlich sichtbar ausgehängt. Für die vorliegenden Ordnungswidrigkeiten droht dem Betreiber ein Bußgeld. Die Verstöße hatte die örtliche Polizei bei einer Routinekontrolle am Freitag Abend festgestellt.

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